Ambulante Pflegedienste benötigen eine Verordnung durch den zuständigen Arzt über häusliche Krankenpflege, um die Wundversorgungen bei einem Patienten abrechnen zu können. Diese sogenannten HKP (häusliche Krankenpflege) Regelung wurden 2020 neu strukturiert. Zukünftig sollen Wundversorgung durch ambulante Pflegedienste durchgeführt werden, die sich in der Wundversorgung spezialisiert haben. Diese spezialisierten Leistungserbringer benötigen einen Versorgungsvertrag nach Paragraf 132 A Abs. 4 SGB V.
Am 1.1.2022 trat der neue Paragraf sechs der Bundesrahmenempfehlung in Kraft. Dieser definiert nun folgendes: der spezialisierte Leistungserbringer muss Pflegefachkräfte haben, die eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwerheilenden Wunden mit mindestens 84 Unterrichtseinheiten A 45 Minuten absolviert hat.
Zusätzlich muss der spezialisierte Pflegedienst einer Verantwortliche Pflegefachkraft mit einer spezifischen Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwerheilenden Wunden (zertifizierte Weiterbildung) mit mindestens 168 Unterrichtseinheiten absolviert haben.
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